Beitragsordnung Online Lohnsteuerhilfeverein e.V.

 

 

 

A) Aufnahmegebühr:

 

Die Aufnahmegebühr für neue Mitglieder beträgt 10 Euro inkl. 19% Umsatzsteuer.

 

B) Mitgliedsbeitrag:

 

Die Jahresbeiträge der Mitglieder sind für die Dauer der ungekündigten Mitgliedschaft zu entrichten. Sie ermitteln sich gemäß den Ausführungen unter B und C. Sofern keine niedrigere Bemessungsgrundlage nachgewiesen oder glaubhaft gemacht wird, ist der Vorjahresbeitrag anzusetzen.

 

Bei zusammenveranlagten Ehepartnern und eingetragenen Lebenspartnerschaften werden die Einnahmen zusammengerechnet. Ebenso wird vorausgesetzt, dass beide Ehepartner/Lebenspartner Mitglied werden;

es wird in diesem Fall nur ein Mitgliedsbeitrag erhoben.

Der Mitgliedsbeitrag staffelt sich nach einer Beitragsbemessungsgrundlage, die sich aus allen steuerpfl.

und steuerfreien Einnahmen zusammensetzt, oder wenn die Einnahmen nicht bekannt sind, aus Einkünften mit Ausnahme von Sozialleistungen. Dies sind z.B.:

1)

- Jahresbruttoarbeitslohn oder Versorgungsbezüge nach Jahreslohnsteuerbescheinigung einschließlich

sonstiger Entschädigungen nach § 24 Nr. 1 a oder b EStG zzgl. vom Arbeitgeber steuerfrei gezahlte

Auslosungen, Spesen und Reisekostenerstattungen.

- Aufwandsentschädigungen (steuerfreie Bezüge aus Bundes- oder Landeskasse) nach § 3 Nr. 12 EStG,

- Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten § 3 Nr. 26 bzw. 26 a EStG (z.B. Übungsleiter, Ausbilder,

Erzieher,Betreuer im Dienste oder Auftrag einer Behörde oder gemeinnützigen Organisation),

- Lohnersatzleistungen nach § 32 b EStG (Arbeitslosengeld I, Krankengeld etc.)

 

2) Einnahmen aus:

- steuerpflichtigen und steuerfreien ausländischen Einnahmen oder Einkünften, wie z.B. Arbeitslohn,

Auslandsrenten etc.,

- steuerpflichtigen oder steuerfreien Renten, Unterhaltsleistungen, Dauernden Lasten,

- der Vermietung und Verpachtung von unbebauten oder bebauten Grundstücken sowie Beteiligungs-

einkünften aus Vermietung und Verpachtung (siehe § 21 Abs. 1 Nrn. 1-3 EStG),

- Kapitalvermögen (Zinsen, Dividenden etc.), auch bei Einbehalt der Abgeltungssteuer,

- privaten Veräußerungsgeschäften von Grundstücken oder Grundstücksteilen,

- Kindergeld von volljährigen Kindern.

 

 

Beitragsstufe

Beitragsbemessungsgrundlage

Gesamtbeitrag inkl. 19% MwSt.

 

 

von Euro

bis Euro

 

 

1

 

10.000

36,00

 

2

10.001

15.000

68,00

 

3

15.001

20.000

88,00

 

4

20.001

30.000

108,00

 

5

30.001

40.000

126,00

 

6

40.001

50.000

148,00

 

7

50.001

60.000

176,00

 

8

60.001

70.000

186,00

 

9

70.001

80.000

197,00

 

10

80.001

90.000

231,00

 

11

90.001

250.000

273,00

 

12

250.001

 

360,00

 

Beitragsstaffelung

 

 

C) Anpassung der Beitragsstufen in besonderen Fällen:

 

Bestimmte Faktoren können den Mitgliedsbeitrag erhöhen. Der Beitrag erhöht sich maximal um vier Stufen.

 

Jeweils um eine Stufe, wenn:

- die Einnahmen aus Kapitalvermögen über 2.000 Euro liegen,

- Altersvorsorgezulage nach § 83 EStG (Riester-Rente) beansprucht wird,

- haushaltsnahe Dienstleistungen, private Handwerkerleistungen nach § 35 a EStG vorliegen oder für die

Hilfe beim „Haushaltsscheckverfahren“,

- Einnahmen oder Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung unbebauter, auch landwirtschaftlicher Flächen

vorliegen.

Jeweils um drei Stufen, wenn:

- Einnahmen oder Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung bebauter Grundstücke oder

- ausländische Einnahmen oder Einkünfte (Arbeitslohn, Renten etc.) vorliegen.

 

D)

Leistungen des Vereins können erst nach Zahlung des jeweiligen Jahresbeitrages im Sinne von § 3 (3) der Satzung in Anspruch genommen werden.

 

E)

Satzungsgemäß entrichtet sind Beiträge, wenn sie von der Beraterin oder dem Berater quittiert worden sind. Im Mahnverfahren richtet sich der Beitragsanspruch nach der zuletzt erhobenen Beitragsstufe.

 

F)

Im Falle eines rückwirkenden Beitritts wird für den in der Vergangenheit liegenden Zeitraum der Mitgliedsbeitrag erhoben, der bei einer bereits bestehenden Mitgliedschaft fällig geworden wäre.

 

 

 

Berechnungsbeispiele zur Beitragsordnung ab 01.01.2017

 

 

 

Beispiel 1:

 

Mitglied A, verheiratet, 2 Kinder im Alter von 6 und 9 Jahren, für die ihm Kindergeld zufließt, erhält neben einem Arbeitslohn von 14.500 € Kindergeld in Höhe von 4.560 € (190 € pro Kind und pro Monat) und hat

keine weiteren Einnahmen.

Die Beitragsbemessungsgrundlage beträgt 14.500 €.

Das Kindergeld wirkt sich nicht auf den Beitrag aus, da die Kinder noch nicht volljährig sind. Der zu entrichtende Mitgliedsbeitrag beträgt damit 68 €.

 

 

Beispiel 2:

 

Mitglied B ist Eigentümer eines neu angeschafften und teilweise für Wohnzwecke vermieteten

Einfamilienhauses. Er bezieht Arbeitslohn in Höhe von 35.000 € sowie Einnahmen aus der Vermietung

in Höhe von 4.800 €.

Die Beitragsbemessungsgrundlage beträgt 39.800 € = Beitragsstufe 5

Da Mitglied B vermieteten Grundbesitz hat, erhöht sich der Beitrag um 3 Stufen, ergibt Beitragsstufe 8,

so dass ein Mitgliedsbeitrag von 186 € fällig wird.

 

 

 

 

 

 

Berechnungsbeispiele zur Beitragsordnung ab 01.01.2017

 

 

 

Beispiel 3:

 

Mitglied C erhält neben seinem Arbeitslohn von 35.000 € noch von seinem Arbeitgeber steuerfreie Auslösungen von 1.000 €. Des Weiteren betragen seine Einnahmen aus Kapitalvermögen (Zinsen)

2.500 €. Ebenso erhält er für seine beiden volljährigen Kinder Kindergeld in Höhe von 4.560 € (190 €

pro Kind und pro Monat).

Die Beitragsbemessungsgrundlage für C beträgt somit (35.000 € + 1.000 € + 2.500 € + 4.560 €) 43.060 €

= Beitragsstufe 6. Da Mitglied C zusätzlich Einnahmen aus Kapitalvermögen von über 2.000 € hat, erhöht sich der Beitrag um eine weitere Beitragsstufe, ergibt Beitragsstufe 7.

Dadurch ergibt sich ein Mitgliedsbeitrag von 176.

 

 

Beispiel 4:

 

Mitglied D ist Arbeitnehmer mit einem Jahresbruttoarbeitslohn von 39.400 € und hat Reparaturkosten für seine Mietwohnung,von denen er 1.800 € Lohnkosten als haushaltsnahe Dienstleistung abziehen kann.

Die Beitragsbemessungsgrundlage für D beträgt 39.400 € = Beitragsstufe 5.

Bei der haushaltsnahen Dienstleistung erhöht sich der Beitrag um eine Beitragsstufe = Beitragsstufe 6. Dadurch ergibt sich ein Mitgliedsbeitrag von 148 €.

 

 

Beispiel 5:

 

Mandant E wird im Jahr 2017 als neues Mitglied des Vereins aufgenommen. Er lässt sich die Steuererklärung für die Jahre 2016 und 2015 erstellen. In 2016 hatte er einen Arbeitslohn von 25.800 €, in 2015 in Höhe von 19.000 €, wurde dann arbeitslos und erhielt noch Arbeitslosengeld von 1.500 €.

Die Beitragsbemessungsgrundlage für 2016 beträgt 25.800 €, für 2015 (19.000 € + 1.500 €) 20.500 €, ergibt jeweils Beitragsstufe 4.

Dadurch ergibt sich, neben der einmaligen Aufnahmegebühr von 10 €, ein Mitgliedsbeitrag von 108 € für das Jahr 2017. Für 2016 zahlt E nach der zu diesem Zeitpunkt gültigen Beitragsordnung 102 €. Somit beträgt der

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